Wer Zweitwohnungen hat, wird künftig entlastet werden

Wenn die Rundfunkgebühr für unsere Zweitwohnung in Ückeritz entfällt, reduziert sich der Tagesbeitrag für unsere Gäste / Mitnutzer.

Hintergrund:

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Bundesverfassungsgericht: Rundfunkgebühren bleiben erhalten

18.07.2018 13:23 Uhr

Leserwertung:

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Rundfunkgebühren rechtens sind und es bis auf in einem kleinen Detail keiner Änderung bedarf. Die Deutschen müssen also weiter Gebühren zahlen, genau so, wie es bisher auch schon ist.

Bundesverfassungsgericht: Rundfunkgebühren bleiben erhalten (1) Quelle: Mehr Demokratie, Flickr , CC BY-SA 2.0

Deutsche werden auch in Zukunft weiter die Rundfunkgebühren bezahlen müssen. Das war eigentlich schon vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes klar, denn es ging im Verfahren vielmehr darum, wie die Rundfunkgebühren einzuordnen sind – als Gebühr oder als Steuer. Anhand von vier Musterfällen, drei private und eine gewerbliche Klage gegen die Rundfunkgebühr, wurde das Verfahren am Verfassungsgericht geführt und alles weitestgehend für gut befunden.

Die aktuellen Rahmenbedingungen für die Rundfunkgebühren sind rechtlich nicht zu beanstanden, was auch daran liegt, dass der Gesetzgeber hier viel Spielraum hat. Lediglich ein einziger Punkt muss nachgebessert werden: Zweitwohnungen dürfen nicht mit einer Gebühr belegt werden. Generell bezahlen Deutsche laut den Verfassungsrichtern für den möglichen Empfang der Inhalte, weshalb man Personen nicht zwei Mal zur Kasse bitten könne.

Die Änderung muss bis zum 30. Juni 2020 in den Staatsvertrag aufgenommen werden. Wer Zweitwohnungen hat, wird künftig entlastet werden. Das dürfte aber keine besonders große Gruppe an Menschen treffen. Die allerdings dürften mit dem Urteil mehr als zufrieden sein, denn zweimal für die gleiche Leistung zahlen zu dürfen, ist nur schwer zu vermitteln. Wer sofort von der doppelten Zahlung entbunden werden möchte, muss bis zur Gesetzesänderung einen Antrag stellen. Danach gehen die Dinge alleine ihren Weg.

Davon abgesehen bleibt aber alles beim Alten. Die Richter wollten auch nicht der Argumentation folgen, dass die Rundfunkgebühr eine Steuer sei und somit in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Es ist also ganz gleich, ob man die angebotenen Inhalte nutzt oder nicht: Gezahlt werden muss trotzdem, da den Menschen ganz konkrete Vorteile durch die Vielfalt der Anbieter entstehen würden, die nach Ansicht der Richter „authentische, sorgfältig recherchierte Informationen“ Orientierungshilfe böten.

Auch die Höhe des Preises von aktuell 17,50 Euro monatlich sei angemessen, wenn man das gebotene Angebot bedenkt. Keine Beanstandungen gab es auch bei der Ausgestaltung der Erhebung pro Haushalt. Das sei zwar in Einzelfällen ungerecht, aber generell zulässig und in der heutigen Zeit sinnvoller als die Abrechnung nach Geräten. Insbesondere Single-Haushalte haben hier einmal mehr das Nachsehen. Die Richter begründen das mit dem im Grundgesetz verankerten besonderen Schutz der Familie und der laut ihnen nicht relevanten Höhe des Entgelts.

Aber nicht nur Einzelpersonen kommen bei der Rundfunkgebühr schlechter weg, sondern auch Unternehmen. Die müssen bezahlen, sobald der Empfang im Betrieb oder in Betriebseigentum möglich ist. Sobald also ein Firmenwagen auf dem Hof steht, ist man zahlungspflichtig, weil der Nutzer einen Vorteil davon hat. Bei Autovermietern könnte interessant werden, ob die zukünftig weiter Fahrzeuge mit Radio anbieten oder nicht, denn hier ist maßgeblich, ob diese in der Flotte vorhanden sind und so einen Mehrwert für den Kunden generieren.

Damit ist das deutsche System für Rundfunkgebühren zementiert und Änderungen wird es wohl so schnell keine mehr geben, sofern nicht eine Partei sich das Thema einer Gesetzesänderung für eine kommende Legislaturperiode vornimmt oder, und das wäre rechtlich der letzte zu greifende Halm, der Europäische Gerichtshof in Luxemburg zu einer anderen Ansicht kommt. Das wird bis Ende des Jahres entschieden sein.

Vom Rundfunkbeitrag werden in Deutschland die ARD, ZDF, Deutschlandradio sowie deren angeschlossenen Angebote und die Landesmedienanstalten als Aufsichtsbehörden finanziert.

Quelle: Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17)

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